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AGB

Off-Moderation
Zur OFF-Moderation gehören alle Bühnenmoderationen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einem
umfassenden und rechtzeitigen Briefing der Moderatorin sowie zu einem technisch einwandfreien Ablauf
der Veranstaltung. Personenschäden von Moderatorin oder Bühnengästen durch mangelnde technische
Voraussetzungen gehen allein und ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

Gage
Für die Höhe der Gage bei Bühnenmoderationen gilt, soweit nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen
wurde, die jeweils aktuelle Preisliste von Britta Leimbach, die angefordert werden kann. Für den Fall, daß
ein bereits vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, wird ein Ausfallhonorar
in Höhe von 40 % des individuellen Gagenindex zur Zahlung an Britta Leimbach fällig, es sei denn, der
Auftraggeber sagt den Veranstaltungstermin rechtzeitig ab. Das heißt, werktags mindestens 3 Tage vor
dem vereinbarten Termin. Kann Britta Leimbach einen verabredeten Termin aus von ihr nicht zu vertretenden
Gründen, wie z.B. Krankheit oder höherer Gewalt, deren Nachweis sie auf Anforderung erbringen muß,
nicht einhalten, so haftet sie nicht für damit verbundene Kosten des Auftraggebers.

Grundsätzlich gilt: mit der Bezahlung der Gage gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über;
jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck.

Sprach- und Gesangsaufnahmen
Grundsätzlich gilt: mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber
über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Aufnahmen
begründet keinen Konkurrenzausschluß. Exklusivität kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes
Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform. Im Einzelnen gilt:

Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen
wurde, die jeweils aktuelle Preisliste von Britta Leimbach, die angefordert werden kann. Für den Fall, daß ein
Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von
40 % des individuellen Honorarindex zur Zahlung an Britta Leimbach fällig, es sei denn, der Auftraggeber sagt die
Produktion rechtzeitig ab. Das heißt, werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Kann Britta
Leimbach einen verabredeten Produktionstermin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Krankheit oder
höherer Gewalt, deren Nachweis sie auf Anforderung erbringen muß, nicht einhalten, so haftet sie nicht für damit
verbundene Kosten des Auftraggebers.

Industriefilme
Unter den Begriff Industriefilme fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Lehr- und Sachfilme, technische Filme,
Schulungsvideos, etc.. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung von Britta Leimbach nicht zu
einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden und vom Auftraggeber nur einem definierten und
begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken
eingesetzt werden.

Fernseh- und Hörfunkbeiträge
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede
der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen
sinngemäß.

Honorare
Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde,
die jeweils aktuelle Preisliste von Britta Leimbach, die angefordert werden kann. Für den Fall, daß ein Produktions-
termin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40 % des indivi-
duellen Honorarindex zur Zahlung an Britta Leimbach fällig, es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion
rechtzeitig ab. Das heißt, werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Kann Britta Leimbach
einen verabredeten Produktionstermin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Krankheit oder höherer
Gewalt, deren Nachweis sie auf Anforderung erbringen muß, nicht einhalten, so haftet sie nicht für damit verbun-
dene Kosten des Auftraggebers.

Werbe-Layouts (Funk-, TV- und Kinolayouts)
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen
Spots innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets, mittels des vereinbarten Mediums, beschränkt auf
die BRD für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Produktionsdatum der Ausstrahlungsmedien (z.B.
Sendekopien). Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber
auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in
Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, die ihren Sitz nicht in der BRD haben (z.B. MTV etc.) bzw.
für jedes weitere Land wird ein weiteres Verwertungshonorar für das entsprechende Medium fällig. Verwendet
der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-) Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk,
TV- oder Kinospots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von
einem zum anderen Medium (wenn z.B. aus einem Funkspot oder Teilen daraus ein Kinospot wird) und/oder
bei der Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, Multimediaanwendungen etc.. Entsprechendes gilt
für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk, öffentlichen
Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes oder eines der neuen Medien ausgestrahlt oder veröffentlicht
werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos, CD-Roms und anderen Multimediaanwendungen, die zum
Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich, abhängig von der Auflagenhöhe,
gesonderte Verwertungshonorare fällig. Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die
Hörfunkspots für Lokal- oder Regionalsender ein. Hier ist das Veröfffentlichungshonorar günstiger, da das
Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in einem einzigen lokalen
Radiosender ab; gemeint ist hier ein einzelner Stadtsender oder Lokalsender für einen eng begrenzten Raum
in der Größe eines Landkreises. Ein Regionalfunkspot liegt vor, wenn die Ausstrahlung in mehr als einem
benachbarten Lokalsender erfolgt und gilt bis zur Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines Bundeslandes.
Ein nationaler Funkspot liegt dann vor, wenn der Spot in mehr als einem einzigen Bundesland ausgestrahlt wird.
Für jedes weitere Land außerhalb der BRD wird ein weiteres nationales Verwertungsrecht fällig.

Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Britta Leimbach unverzüglich mitzuteilen, wann eine Sprach- oder Gesangs-
aufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich
vereinbarten oder eines anderen Mediums oder eines der neuen Medien, innerhalb eines neuen Gebietes oder für
einen Drittverwerter (z.B. lokal, regional, national, international), innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgestrahlt/
genutzt wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben
können, muß er sie Britta Leimbach in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der ersten Nutzung nachreichen.
Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann Britta Leimbach 10% Zinsen p.a. aus
dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war
(spätestens 10 Werktage ab Nutzung ), und dem Tag, an dem Britta Leimbach von der Ausstrahlung/Nutzung erfährt,
vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen,
bleibt davon unberührt.

Vertragsverletzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprach-
oder Gesangsaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten
Zeitraum, Bereich, über das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber, unbeschadet
der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
unter Ausschluß der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen
Verwertungshonorars an Britta Leimbach zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von
auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.

Haftung
Britta Leimbach haftet nicht für den Inhalt der Produktion bei Sprach- oder Gesangsaufnahmen oder der Wort-
beiträge bei OFF-Moderationen.

Geltung der AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an Britta Leimbach als vereinbart, im übrigen gelten nicht
automatisch die AGB des Auftraggebers.

Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundes-
republik Deutschland. Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.